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Satzung unseres Schul-Fördervereines

  • 1 Name und Sitz

(1)   Der Verein führt den Namen „Förderverein der Anne-Frank-Schule Waldbronn-Busenbach“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz „e.V.“.
(2)   Sitz des Vereins ist Waldbronn.

  • 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung von Bildung und Erziehung an der Anne-Frank-Schule in Waldbronn-Busenbach. Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung der Lehrtätigkeit und des Schullebens, insbesondere durch die Unterstützung von schulischen Einrichtungen und Veranstaltungen, Lerngängen, Schullandheimaufenthalten und Arbeitsgemeinschaften.

  • 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch Vergütungen begünstigt werden.
Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

  • 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr.

  • 5 Mitgliedschaft

(1)   Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
(2)   Die Mitgliedschaft wird erworben durch Überweisung des Mitgliedbeitrages.
Der Mitgliedsbeitrag bleibt Eigentum des Vereins auch bei vorzeitigem Ausscheiden des Mitgliedes.
(3)   Die Mitgliedschaft kann jederzeit durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand beendet werden. Sie endet außerdem, wenn das Mitglied mit der Zahlung eines Jahresbeitrages länger als ein Jahr im Rückstand ist.
(4)   Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn diese grobe Verstöße gegen das Vereinsinteresse feststellt. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen die Entscheidung Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen, über welche die Mitgliederversammlung entscheidet.

  • 6 Mitgliedsbeitrag, Spenden

(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Erschienenen festgelegt.
(2) Der Vorstand kann in begründeten Fällen den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.
(3) Der Förderverein nimmt auch von Nichtmitgliedern Spenden entgegen zur Durchführung der Vereinsaufgaben. Auf Antrag wird Mitgliedern und Nichtmitgliedern eine Spendenquittung erstellt.
(4) Außerdem wird der Verein auch Veranstaltungen unterstützen, deren Reinerlös zur Durchführung der Vereinsziele dienen soll.

  • 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung
  • 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem
–         1. Vorsitzenden
–         2. Vorsitzende
–         Kassier
–         Schriftführer
–         Elternbeiratsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter
–         Schulleiter oder seinem Stellvertreter
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende und der Kassier. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird auf ein Jahr gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neu- bzw. Wiederwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode wählen.
(4) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des       Vereinsvermögens im Sinne der Ziele des Fördervereins.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Alle Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
(6) Ausgaben, die den Betrag von € 200,- nicht übersteigen, können vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen werden; darüber hinaus ist bis zur Grenze von € 1.500,- eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Beiträge, die darüber hinaus gehen, müssen von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Erschienenen bestätigt werden.

  • 9 Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand jährlich einmal im IV. Quartal einberufen.
(2)   Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt außerdem, wenn das Vereinsinteresse es erfordert und wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
(3)   Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung im „Amtsblatt Waldbronn“.
(4)   Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
– Entgegennahme des Jahresberichts
– Entgegennahme des Kassenberichts
– Entlastung des Vorstande
– Wahl bzw. Neuwahl des Vorstande
– Festsetzung des Mitgliedbeitrage
– Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszweckes und Vereinsauflösung
– Beschlussfassung über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand
(5)   Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder außer den Beschlüssen über Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks und Vereinsauflösung, für welche die Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder, jedoch mindestens von 12 Mitgliedern erforderlich ist.
(6)   Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer erstellt und vom Versammlungsleiter unterschrieben wird.

  • 10 Auflösung des Vereins

(1)   Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung.
(2)   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen einschließlich der von den Mitgliedern gezahlten Anteile und des gemeinen Werts der Sacheinlagen an die Gemeinde Waldbronn als Schulträger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des  § 2 zu verwenden hat.

Die Satzung wurde verfasst in der Gründungsversammlung am  04. Mai  2004 .

gez. Nold, Schriftführer